Würzburg – 1085 Würzburgerinnen und Würzburger befinden sich in Quarantäne, 325 sind positiv getestet (Stand 1. April 2020). Unterfrankenweit stehen etwa 4.700 Menschen unter Quarantäne. Selbst wenn immer mehr Menschen aus der zweiwöchigen Isolierung entlassen werden können, steigen die Zahlen täglich. Dabei dürfte die größte Welle von Neuinfizierten und deren direkten Kontaktpersonen laut Expertenmeinung erst in zwei bis drei Wochen in Unterfranken aufschlagen.
Um für ansteigende Fallzahlen gerüstet zu sein, haben Stadt und Landkreis Würzburg mit Zustimmung von Gesundheitsamt und Regierung von Unterfranken Allgemeinverfügungen erlassen, die sich an die Kontaktpersonen der Kategorie I richten, die entsprechend der Definition des Robert-Koch-Instituts ermittelt und kontaktiert wurden.
In der Allgemeinverfügung werden die Untersagungen und Anordnungen des Gesundheitsamts verfügt, anstatt Bescheidungen an alle Kontaktpersonen der Kategorie I einzeln und unter hohem verwalterischen Aufwand erstellen zu müssen und diese unter Zeitverlust zu versenden.
„Erfolge der Ausgangsbeschränkung werden sich erst noch zeigen, derzeit ist immer noch ein Anstieg der Infektionszahlen wie auch der Quarantänefälle zu verzeichnen“, berichtet Umwelt- und Kommunalreferent Wolfgang Kleiner, der zugleich Mitglied im Führungsstab Katastrophenschutz der Stadt Würzburg ist. Mit der Allgemeinverfügung wird das Gesundheitsamt von einer verwalterischen Tätigkeit entlastet, um sich auf die medizinischen und gesundheitlichen Kernaufgaben zu konzentrieren.
In der Allgemeinverfügung finden sich u.a. auch Hinweise zu befolgenden Hygieneregeln im Haushalt, beispielsweise wie mit Abfällen umzugehen ist, zum Beispiel benutzter Taschentücher: Diese sind in der Restmülltonne in stabilen, fest verknoteten Müllsäcken zu entsorgen, um das Risiko einer Ansteckung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abfalldienste möglichst zu minimieren.
Wer ist eine Kontaktperson der Kategorie I?
Laut Robert-Koch-Institut sind dies Menschen, die mindestens 15 Minuten „Face-to-Face“-Kontakt hatten im Rahmen eines Gesprächs, in einer Lebensgemeinschaft im selben Haushalt leben, direkten Kontakt mit Körperflüssigkeiten eines bestätigten Covid-19-Erkrankten hatten, aerosolbildenden Maßnahmen ausgesetzt sind und medizinisches Personal mit Kontakt zu einem bestätigten Covid-19-Fall im Rahmen von Pflege oder medizinischer Untersuchung (Abstand geringer als 2 Meter) ohne Schutzausrüstung.