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Neue Radfahrstreifen im Würzburger Stadtgebiet

Neue Radfahrstreifen im Würzburger Stadtgebiet

Das Bild des neu geschaffenen Radfahrstreifens am Galgenberg zeigt deutlich den Unterschied zu einem Schutzstreifen: Der Radfahrstreifen ist mit einer dicken, durchgehenden Linie von der Pkw-Fahrbahn abgetrennt. Auf Radfahrstreifen dürfen Autos nicht fahren, halten oder parken. (Foto: Adrien Cochet-Weinandt)

Würzburg – Im Rahmen des Ausbaus der Radverkehrsachsen werden in Würzburg auf Grundlage des Radverkehrskonzeptes auch Schutzstreifen für Radfahrer auf die Fahrbahn gebracht.

Schutzstreifen bieten Radfahrern einen besonderen Schonraum, wenn die Einrichtung eines Radweges oder Radfahrstreifens beispielsweise aus baulichen Gründen nicht möglich ist. Schutzstreifen haben sich in den letzten Jahren objektiv als sichere Führungsform für den Radverkehr herausgestellt.

Was spricht für Schutzstreifen?

Gemäß Radverkehrskonzept scheidet eine gemeinsame Führung des Rad- und Fußgängerverkehrs an innerörtlichen Streckenabschnitten wegen möglicher Konflikte zwischen Fußgängern und Radfahrer aus. Eine hingegen durchgängige Anlage von getrennten Fuß- und Radwegen gemäß der Richtlinien ist in Würzburg aufgrund der historisch gewachsenen städtebaulichen Struktur und der topografischen Prägung unserer Stadt und der daraus resultierenden Straßenquerschnitte mit Einhaltung der erforderlichen Mindestbreiten faktisch nicht möglich.

Für eine effektive Förderung des Radverkehrs kommt es aber auf eine durchgängige Vernetzung von Haupt- und Nebenrouten an. Aus diesem Grund orientiert sich das Prinzip der Hauptrouten im Radverkehrskonzept der Stadt Würzburg grundsätzlich an einer gebündelten und fahrbahnnahen Führung des Radverkehrs. Hierfür würden die „Angebotsstreifen“ entwickelt. Grundidee war, dass zwischen beidseitigen Schutzstreifen eine „Kernfahrbahn“ verbleibt, auf der der weit überwiegende Teil der Begegnungen stattfinden kann, nämlich der Begegnungen von Pkw und Pkw.

Was spricht noch für die Schutzstreifen? Eindeutig die nachgewiesene, objektiv höhere Sicherheit, da Radfahrer fahrbahnnah  und im Sichtfeld der Pkw-Fahrer unterwegs sind. Zudem sind Schutzstreifen flexibel für unterschiedliche Fahrgeschwindigkeiten im Radverkehr nutzbar (langsame Radler fahren 7 km/h, schnelle von 27 bis 40 km/h).

Der Radfahrstreifen ist von der Pkw-Fahrbahn eindeutig getrennt

In der Praxis sorgt der Schutzstreifen jedoch noch bei manchen Auto- und Fahrradfahrern für Unsicherheiten. Aber: Es gibt eindeutige Unterschiede zwischen Radfahr- und Schutzstreifen. Der Radfahrstreifen ist mit einer dicken, durchgehenden Linie von der Pkw-Fahrbahn abgetrennt. Auf Radfahrstreifen dürfen Autos nicht fahren, halten oder parken.

Der Schutzstreifen hingegen ist kein eigener Fahrstreifen, sondern Bestandteil der Fahrbahn. Der Schutzstreifen, der auch Angebotsstreifen genannt wird, ist mit einer durchbrochenen, dünneren, gestrichelten Linie gekennzeichnet. Das bedeutet: Ein Fahrzeugführer darf die gestrichelte Linie bei Bedarf und unter besonderer Vorsicht überfahren, sofern er den Radfahrer nicht gefährdet. „

Bei Bedarf“ bedeutet beispielsweise für Ausweichbewegungen im Begegnungsverkehr oder in engen Straßen. Eine durchgängige Nutzung als Fahrstreifen ist aber nicht zulässig, auch für Motorradfahrer. Nicht erlaubt ist das Parken auf Schutzstreifen. Das Halten zum Liefern und Laden hingegen schon. Beim Überholen eines Radfahrers auf einem Schutzstreifen muss ein daneben fahrendes Kfz einen Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern einhalten. Ein Überholen von Radfahrern unter Einhaltung des Sicherheitsabstandes ist in den allermeisten Fällen nur unter Nutzung der Gegenfahrbahn möglich, wenn kein Gegenverkehr entgegenkommt.

Was bedeutet der Schutzstreifen für Radfahrer?

Der Schutzstreifen wurde 1977 in die Straßenverkehrsordnung eingeführt. Er ist für Radfahrer nicht benutzungspflichtig. Da sich das Rechtsfahrgebot aber auch an Radfahrer richtet, kann dies als indirekte Benutzungspflicht gelten. Radfahrer dürfen den Schutzstreifen bei Bedarf unter Berücksichtigung des Verkehrs zum Beispiel zum Überholen eines langsameren Radfahrers, oder zur Einordnung in den Linksabbiegestreifen an der Ampel, verlassen.

Das Nebeneinanderfahren von Radfahrern auf dem Schutzstreifen ist aber genauso unzulässig wie das Befahren in entgegengesetzter Fahrtrichtung. Auf dem Schutzstreifen dürfen Radfahrer auf der Fahrbahn wartende Fahrzeuge rechts überholen (zum Beispiel im Rückstaubereich einer Ampel), aber nur mit besonderer Vorsicht und mäßiger Geschwindigkeit Aus diesem Grund ist es wichtig und erforderlich, dass Pkw-Fahrer im Rückstaubereich einer Ampel nicht auf dem Schutzstreifen zum Stehen kommen, da sie ansonsten die Zufahrt zur Ampel für Radfahrer blockieren, denn jeder Radfahrer ist ein Auto weniger im Stau.


Bild: Das Bild des neu geschaffenen Radfahrstreifens am Galgenberg zeigt deutlich den Unterschied zu einem Schutzstreifen: Der Radfahrstreifen ist mit einer dicken, durchgehenden Linie von der Pkw-Fahrbahn abgetrennt. Auf Radfahrstreifen dürfen Autos nicht fahren, halten oder parken. (Foto: Adrien Cochet-Weinandt)

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