Würzburg – Auftretendes Blitzeis hat am heutigen Montag dazu geführt, dass ab 8:00 Uhr der gesamte Omnibusverkehr in Würzburg und Umland eingestellt worden ist. Die Busfahrer mussten an den Haltestellen auf den Streudienst warten, um ihre Fahrt fortsetzen zu können.
Gegen 9:30 Uhr konnten testweise einzelne Busse in der Stadt ihren Liniendienst wieder aufnehmen. Aber erst ab 11:00 Uhr lief der gesamte Omnibusverkehr in Stadt und Landkreis wieder einiger Maßen reibungslos. Auf vereinzelten Linien (z.B. zur Frankenwarte) kommt es immer noch zu Verzögerungen.
Straßenbahn nicht betroffen
Die Straßenbahn war vom Blitzeis nicht betroffen und konnte regulär fahren. Die WVV informierte auf ihrer Homepage über den aktuellen Stand.
Stadtreiniger informieren über Räumpflicht
Die Stadtreiniger weisen auf Grund der aktuellen Wetterlage darauf hin, dass vor jedem Anwesen bei Eis und Schnee eine Gehbahn von 1,50 m Breite geräumt und gestreut werden muss. Dabei soll nur mit abstumpfenden Mitteln gestreut werden. Bei Blitzeis – wie am Montag morgen – dürfen ausnahmsweise auch auftauende Streumitteln wie Salz zum Einsatz kommen.
Gibt es keinen eigenständigen Gehweg vor dem Grundstück, dann muss die Gehbahn auf der Straße, dem Weg oder Platz angelegt werden. Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder wesentlich erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.
Soweit vor den Anwesen Haltestellen bzw. Gleiskörpern der Straßenbahn und Buslinien liegen, wird gebeten, den Schnee so zu lagern, dass die tieferliegenden Niederflurfahrzeuge nicht behindert werden (z. B. falsch gelagerte Schneehaufen können Probleme beim Öffnen der Türen verursachen).
Geräumt und gestreut sein muss die Gehbahn von 7 bis 20 Uhr an Werktagen und von 8 bis 20 Uhr an Sonn- und Feiertagen. Verantwortlich ist der Eigentümer des Anwesens. Rechtsgrundlage für die Räum- und Streupflicht der Anlieger ist das Bayerische Straßen- und Wegegesetz, umgesetzt in der städtischen Straßenreinigungs- und sicherungsverordnung.
Die Räum- und Streupflicht gilt nicht nur für die Gehbahn entlang der Grundstücksgrenze, sondern auch auf dem eigenen Grundstück für den Zugang zum Mülltonnenstandplatz gilt. Die Transportwege müssen vom Anschlusspflichtigen stets in verkehrssicherem Zustand gehalten werden; Schnee, Eis- und Winterglätte sind zu beseitigen und eine ausreichende Beleuchtung der Wege ist zu gewährleisten.
Neben der ordnungs- und haftungsrechtlichen Problematik ist zu beachten, dass, sofern der Zugang zu den Mülltonnen nicht frei von Schnee- und Eisglätte ist, die Mülltonnen ungeleert bleiben und eine zweite, kostenpflichtige Anfahrt erforderlich werden kann.
Bild: Blitzeis behinderte gesamten Omnibusverkehr (Foto: WVV)